Satzung
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Satzung
geändert laut Beschlüssen der Mitgliederversammlung 2022
bestätigt durch die vertretungsberechtigten Vorsitzenden
Ursula Reinhard
Jasmin Karp
§ 1 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt den Zweck der Förderung des Naturschutzes und der Volksbildung zur biologischen Vielfalt bei Nutzpflanzen, indem er die auf natürlichem Wege oder auf traditionelle Weise durch Kreuzung und Auslese entstandene Arten- und Sortenvielfalt der Nutz- und Wildpflanzen in ökologischen Zusammenhängen erhält und fördert und die Bevölkerung hierüber sowie über ihre Nutzung unterrichtet.
(2) Durch den vorstehend bezeichneten Zweck verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereines werden nur für die satzungsmäßig festgelegten Vereinszwecke verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(3) Folgende Mittel und Maßnahmen dienen dem Verein vorrangig zum Erreichen des Vereinszweckes:
a) Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Fortbildung der Mitglieder durch Vorträge und sachkundige Führungen
b) das Aufspüren alter Sorten und die Suche nach als verschollen geltenden Pflanzen
c) Übernahme von Patenschaften für alte Sorten, gefährdete Pflanzen und Populationen
d) Suche nach alten, heute nicht mehr angebauten Nutzpflanzen und deren Rekultivierung
e) Unterstützung der Nutzpflanzenforschung unter ökologischen Gesichtspunkten.
f) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die ebenso die oben genannten Ziele und Zwecke verfolgen
g) naturgemäße Bewirtschaftung des eigenen Grund und Bodens
h) Schutz und Erhalt von Biotopen
i) Anstoß und Förderung von Initiativen zur Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Nutzung der Arten- und Sortenvielfalt.
(4) Der Verein macht es sich zum Ziel, Erhaltungsgärten einzurichten, bzw. Forschungsgruppen einzusetzen, bzw. ein Forschungsinstitut zu gründen, welche im Namen des Vereins tätig werden sollen. Den Beschluss über die Einrichtung und die organisatorische Struktur fällt die Mitgliederversammlung.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Erhaltung der Nutzpflanzenvielfalt e. V." und hat seinen Sitz in Worpswede.
(2) Der Verein arbeitet vorrangig bundesweit und kooperiert auf internationaler Ebene mit Organisationen, die verwandte Ziele verfolgen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche sich den Vereinszielen und einer vielfältigen und demokratischen Gesellschaft verpflichtet sieht.
(2) Der Verein unterstützt das Ziel einer diskriminierungsfreien Gesellschaft. Mitglied kann deshalb nur sein, wer sich zur Gleichwertigkeit aller Menschen ohne Diskriminierung nach Abstammung, Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religionszugehörigkeit, Alter, Aussehen, Fähigkeiten oder anderen Merkmalen bekennt und im. Einklang mit diesen Werten handelt.
(3) Personen, welche sich in besonderem Maß um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit.
(4) Jugendmitglieder können nach Vollendung des 14. Lebensjahres aktiv an der Wahl der Organe des Vereins teilnehmen. Das passive Wahlrecht steht nur volljährigen Mitgliedern zu.
(5) Der Verein kann auch Mitglieder durch Arbeitsvertrag beschäftigen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche, Jugend- und Ehrenmitglieder haben in den Vereinsversammlungen Stimm- und Rederecht.
(2) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet,
• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen,
• das Eigentum des Vereins schonend und fürsorglich zu behandeln,
• den festgesetzten Mitgliedsbeitrag im ersten Quartal des Jahres zu entrichten. • Änderungen von Adresse und Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Inhaber von Patenschaften sind verpflichtet, unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und mit den ihnen zur Verfügung stehenden gärtnerischen Fähigkeiten die Erhaltung der ihnen anvertrauten Patenschaften/Pflanzen unter naturgemäßen Bedingungen verantwortungsvoll zu gewährleisten. Für den Einzelfall einer Patenschaft wird Näheres durch Patenschaftsregeln festgelegt.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag natürlicher und juristischer Personen entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Entrichten des Mitgliedsbeitrages.
(3) Die Mitgliedschaft endet - durch Tod - durch Austritt - durch Ausschluss.
(4) Eine Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber in Textform, d.h. per Post, Email oder Fax abzugeben. Der Austritt wird zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam und bedarf dem Einhalten einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
(5) Ein Ausschluss soll erfolgen, - wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet, - bei grobem oder wiederholtem Verstoßen gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins, - wenn sich das Mitglied mit seinem Verhalten in Widerspruch zu den Zwecken und Zielen des Vereins bringt.
(6) Über den Ausschluss, welcher mit sofortiger Wirkung verhängt werden kann, entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der angegebenen gültigen Stimmen. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Vorstandsbeschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
(7) Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Brief, mit welchem das Mitglied Berufung gegen den Ausschluss einlegt, muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand eingegangen sein. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss bzw. das Verbleiben des Mitgliedes wird mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefällt.
(8) Im Falle der Berufung ruhen alle Rechte und Pflichten des sich berufenden Mitgliedes bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr bereits erbrachter Spenden oder Beiträge an das ausgeschiedene Mitglied ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Schüler, Studenten, Azubis, Arbeitslose sowie finanziell Bedürftige zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, online oder in einer Kombination von beidem durchgeführt werden.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dieses unter Angabe von Gründen verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Wahl des Vorstandes.
(2) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Ergebnisse der Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
(3) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
(4) Entlastung des Vorstandes.
(5) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages (über Ermäßigungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall).
(6) Beschlussfassung über Ausgaben im Wert von mehr als 10.000,- € sowie über den Kauf von Grund und Boden.
(7) Beschlussfassung über Einsprüche gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
(8) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vereinsvorstand unterbreiteten Anträge und Aufgaben sowie die anderweitig in dieser Satzung niedergelegten Aufgaben und zugeschriebenen Angelegenheiten.
(9) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(10) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(11) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf aus ihrer Mitte Mitglieder in Fachausschüsse berufen; den Fachausschüssen kann die Mitgliederversammlung eigene Kompetenzen übertragen.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorstand kann auch ein anderes Mitglied mit dieser Aufgabe betrauen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausnahmen regelt die Satzung. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vertretung bei Stimmabgabe ist ausgeschlossen.
(3) Die Abstimmung erfolgt offen, wenn diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Wahl des Vereinsvorstandes sowie die Wahl der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dieses in der Versammlung verlangt. Die gleiche Regelung greift bei einer Abstimmung über eine Satzungsänderung und bei der Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes.
(5) Bei der Wahl des Vereinsvorstandes und der Kassenprüfer ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Er gibt sich auch dann keine Mehrheitsentscheidung, entscheidet das Los.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens
• dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
• dem Schriftführer / der Schriftführerin
• dem Kassierer / der Kassiererin.
Bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf hinzugewählt werden.
(2) Vertretungsberechtigte Vorstände im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis hat sich der 1. Vorsitzende beziehungsweise der 2. Vorsitzende mit dem Vorstand abzustimmen.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Aus- bzw. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die u.a. das Verfahren bei der elektronischen Beschlussfassung oder per Telefonkonferenz regelt.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in aller Regel in Vorstandssitzungen, welche vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, mindestens jedoch drei, erreichbar sind und an der Entscheidung beteiligt sind. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt.
(7) Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, führt der Rumpfvorstand die Geschäfte weiter. Eine Ergänzungswahl findet bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.
§ 12 Vereinsabteilungen
(1) Einrichtung und Auflösung: Abteilungen sind für bestimmte Aufgaben zuständig, die bei ihrer Einrichtung beschrieben werden. Die Einrichtung und Auflösung von Vereinsabteilungen erfolgt durch den Vereinsvorstand.
(2) Abteilungsversammlung: Mitglieder einer Abteilung können neben Vereinsmitgliedern auch Personen sein, die nicht Vereinsmitglied sind. Die Abteilung beruft einmal jährlich fristgerecht eine Versammlung ein. Stimmberechtigt sind die anwesenden Vereinsmitglieder. Das Protokoll ist dem Vereinsvorstand zur Verfügung zu stellen.
(3) Abteilungsleitung: Die Abteilungsleitung wird durch die Abteilungsversammlung vorgeschlagen. Sie bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstands. Voraussetzung für die Zustimmung ist die Vereinsmitgliedschaft. Abteilungsleitungen sind nicht vertretungsbefugt. Sie können vom Vereinsvorstand zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften bevollmächtigt werden.
(4) Rechenschaftspflicht: Die Abteilungsleitungen legen dem Vereinsvorstand jährlich Rechenschaft über Aktivitäten, Einnahmen und Ausgaben ab. Zum Rechenschaftsbericht gehören sämtliche Belege und eine Vollständigkeitserklärung. Der Vereinsvorstand kann für den Rechenschaftsbericht Fristen und weitere Vorgaben setzen. Die Kassenprüfer des Vereins prüfen auch die Abteilungskassen.
(5) Finanzielles: Der Verein kann den Abteilungen ein Budget zur Verfügung stellen. Für Abteilungen gelten dieselben Regelungen für Ausgaben wie für den Verein.
§13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand kann Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird darüber informiert.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist die Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, welche vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist; diese Niederschrift ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzusenden.
§ 15 Vereinsordnungen
(1) Vereinsordnungen dürfen zur Führung der Geschäfte, Regelung des Datenschutzes, von Honoraren, Ehrenmitgliedschaften sowie zu anderen Zwecken erlassen werden.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil. Sie dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
(3) Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.
(4) Ohne Beschlussfassung, aber mit Kenntnis der Mitglieder kann sich der Vorstand für seine interne Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
§ 16 Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Einladung ist die zur Änderung vorgesehene Satzungsbestimmung in der Tagesordnung mitzuteilen.
§ 17 Vermögen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereine fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 18 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins geschieht auf folgende Weise:
(1) Deutliche Ausweisung der Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt einer Mitgliederversammlung.
(2) Für den Auflösungsbeschluss ist es erforderlich, dass 60 % der Mitglieder anwesend sind und/oder sich schriftlich gegenüber einem der Vorsitzend en mit einem eindeutigen Ja/Nein zum vorgelegten Auflösungsbeschluss geäußert haben.
(3) Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so muss der Vorstand binnen drei Wochen eine weitere Versammlung einberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Vereinsauflösung ist. Diese zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder und die Zahl der schriftlichen Äußerungen beschlussfähig. Auf diese Tatsache ist im Einladungsschreiben zu dieser Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Der Auflösungsbeschluss erfordert die 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung drei Liquidatoren.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dreschflegel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§19 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. und 24. Juli 2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, alle vorherigen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.